Stand: 2. März 2015
Der Verein führt den Namen „Digitale Kunstfabrik“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege der digitalen Kunst und anderer musischer, bildender und Medienkünste. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltung von Konzerten, Festivals, Workshops, Vorträgen, Gesprächsrunden, szenischen Darbietungen, Ausstellungen und Projektförderungen verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
Sinn der fördernden Mitglieder ist die Unterstützung des Vereins mit erhöhten Jahresbeiträgen. Nur aktive Mitglieder besitzen ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
Aktive Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden; Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Über den schriftlichen Mitgliedschaftsantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines jeweiligen Kalenderjahrs möglich. Die Austrittserklärung muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich einem Vorstandsmitglied zugegangen sein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. Vor dem Vorstandsbeschluss oder dem Mitgliederversammlungsbeschluss ist das betroffene Mitglied von dem geplanten Ausschluss schriftlich zu informieren und Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Innerhalb eines Monates nach Zugang kann das betroffene Mitglied beim Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Beiträge der Fördermitglieder wird diesen überlassen, sofern sie sich über dem Mindestbeitrag befindet.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt und kann den Verein gerichtlich wie außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in einzelnen Wahlgängen gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl durchgeführt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode wählt der verbleibende Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgabe:
a) Durchführung der notwendigen Maßnahmen für die Erreichung des Vereinzwecks
b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
e) Aufnahme neuer Mitglieder
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 4 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vereins zu unterschreiben.
Der Vorstand ist ermächtigt, in dem Falle einer Beanstandung durch das Registergericht die Satzung ohne Mitgliederversammlung zu ändern.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich (dies kann auch per eMail erfolgen) einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe der Mindestbeiträge
e) Beschlüsse über Änderungen und Vereinsauflösung
f) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
g) Entscheidung über einen Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Vereinsausschluss durch den Vorstand
Künstlerische Fragen, wie beispielsweise durchzuführende Konzerte, deren Programm oder zu verpflichtende Künstler, gehören nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen und des Zweckes vom Vorstand fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweils zu wählenden Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat. Die Körperschaft ist durch die Mitgliederversammlung zu benennen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.